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Fälle mit deutschem Bezug
Re R (Abduction: Habitual Residence) [2004] 1 FLR 216
Family Division; Munby J (High Court Richter Munby)
Haager Übereinkommen. Mutter und einjähriges Kind wurden laut gerichtlicher Anweisung von England nach Detuschland zurückgeschickt. Der High Court Richter Munby brachte seinen ‘beträchtlichen Widerwillen’ zum Ausdruck, indem er sagte, dieses Urteil nur aus dem Grund gefällt zu haben, daß der Vater ‘das Recht auf seiner Seite hatte’. Der Richter gab folgende Erklärung ‘ Wenn ich im Hinblick auf die Zuständigkeit nach meinem Ermessen entscheiden hätte können, dann vermute ich, daß ich höchstwahrscheinlich gegen den Vater entschieden hätte’. Nach nur 5 Wochen in Deutschland erlaubte das deutsche Gericht der Mutter und dem Baby die Rückkehr nach England, wo sie ihren Familienwohnsitz hatten.
Der geänderten Brüssell II Verordnung 2201/2003 zufolge die am 1 März 2005 innerhalb der Europäische Union (mit Ausnahme Dänemarks) in Kraft getretren ist, wird Richtern jetzt ein grösserer Ermessenspielraum in Haager Kindesentziehungsfällen eingeräumt, und gestattet ihnen, dem Wohle des Kindes grössere Bedeutung beizumessen. Nach der neuen Gesetzgebung würde ein ähnlicher Fall heutzutage wahrscheinlich anders entschieden warden.
Abstract: In einem Kindesentziehungsverfahren stellte der Vater einen Antrag nach dem Haager Übereinkommen (1980) auf eine Erklärung zur rechtswidrigen Zurückhaltung (des Kindes) von der Mutter, die nicht mit dem Kind nach Deutschland, den vom Vater als gewohnheitsmässigen Aufenthaltsort angegebenen Ort, zurückgekehrt war . Die Familie war kurz zuvor, bedingt durch die Arbeit des Vaters, dorthin gezogen. Die Mutter und das Kind waren in Grossbritannien, wo die Familie zuvor gelebt hatte.
Beschluß: Dem Antrag wurde zugestimmt, daß obwohl die Beweise daraufhin deuteten, daß die Familie nur kurzfristig nach Deutschland gezogen war, so war nichtsdestotrotz Deutschland der gewohnheitsmässige Aufenthaltsort der Familie, weil die Familie dort für eine beträchtliche Zeit gelebt hatte und ihr Aufenthalt einen geregelten Zweck hatte, bedingt durch die Tatsache dass der Vater von seinem Arbeitgeber hierher geschickt worden war. Der Fall Al-H (Rashid) v F (Sara) [2001] EWCA Civ 186, [2001] 1 FLR. 951 war hier andwendbar.
Rogers-Headicar v Headicar [2004] EWCA Civ 1867, [2005] 2 FCR 1, [2004] All ER (D) 142 Dec
Dawson Cornwell Fall
Die Parteien heirateten kurz nachdem sie sich kennengelernt hatten. Das einzige Kind der Familie wurde im Jahr darauf geboren. Kurz nach der Geburt des Kindes wurde der Mann von seinem Arbeitgeber nach Deutschland versetzt. Die Familie liess sich in Deutschland nieder. Ein paar Monate später fuhren die Ehefrau und das Kind nach Österreich, um die Familie der Ehefrau zu besuchen. Die Ehefrau verzögerte ihre Rückkehr für ein paar Wochen und kehrte dann nach England zurück. In der Zwischenzeit hatte der Ehemann eine gerichtliche Verfügung nach dem Haager Übereinkommen erwirkt, wonach das Kind nach Deutschland zurückgeführt werden sollte. Die gerichtliche Verfügung wurde der Ehefrau zugestellt, die dann einen Scheidungsantrag in England einreichte.
Council Regulation (EC) 1347/2000 [EheVO 2000 1347/2000 (betreffs der Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend der elterlichen Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten) stellt die Grundlage für die Zuständigkeit des Gerichts dar, in Fällen in denen die Möglichkeit besteht, dass es konkurrierende Gerichte in anderen Mitgliedstaaten gibt. Die Ehefrau hatte in ihrem Scheidungsantrag.plädiert, daß sich die Zuständigkeit des Gerichts unter anderem dadurch ergäbe, dass die Parteien ihren gewohnheitsmässigen Aufenthaltsort in England und Wales hätten. Am Ende des Haager Verfahrens verfügte ein Richter des Familiengerichts, daß das Kind nach Deutschland zurückgeführt werde. Der Ehemann reichte im Anschluß daran die Scheidung in Deutschland ein. Ein vorläufiger Gegenstand der Scheidungsverhandlung kam vor einen anderen Richter des Familiengerichts. Danach stellte die Ehefrau einen Antrag darauf, ihren Scheidungsantrag in bezug auf die Grundlage der Zuständigkeit zu ändern. Der Richter stimmte ihrem Antrag zu unter der Vorraussetzung, daß die Ehefrau die Kosten für die Änderung ihres Scheidungsantrags tragen sollte. Die richterliche Vorgehensweise ergab sich daraus, daß der Antrag ohne die Veränderung zurückgewiesen worden wäre, da die von der Ehefrau vertretene Grundlage der Zuständgkeit rechtlich nicht vertretbar gewesen wäre im Hinblick auf das Urteil im Haager Verfahren. Der Ehemann legte Berufung ein. Er argumentierte, unter anderem, wie folgt: hätte die Ehefrau nicht einen Fall dargelegt, der nachhaltige Gründe im Sinne von para 1(bb), App 2 der Family Proceedings Rules 1991 SI 1991/1247, angibt, wäre der Scheidungsantrag mit Sicherheit zurückgewiesen worden und die Zuständigkeit des Englischen Gerichts verlorengegangen.
Beschluß – Die Berufung wurde abgelehnt. Die Inhalte des Antrages vor Gericht wurden als nicht grundlegend im Hinblick auf die Streitfrage betreffs der Zuständigkeit des Gerichts befunden. Nähme man an, daß der Antrag die Streitfrage der Zuständigkeit berühren würde, so würde man die unabhängige Funktion und die unabhängige Verantwortungen des Gerichts ignorieren, dessen Aufgabe es ja ist, in Übereinstimmung mit der EU Verordnung herauszufinden und zu entscheiden, ob das Gericht zuständig ist oder nicht. Jeder falsche Scheidungsantrag hätte nur eine begrenzte Lebensdauer bis hin zu dem Zeitpunkt, an dem die vorläufigen Streitfragen ihn als solchen entlarven würden. Jeder vorläufige Vorteil würde ausgeglichen werden durch ein Urteil im Hinblick auf Kosten.
Dawson Cornwell ist führend was die Veröffentlichung von Fällen betrifft. Kürzlich veröffentlichte Fälle sind (in umgekehrter chronologischer Abfolge): Bitte klicken Sie hier.
