Trennung und Scheidung und Aufhebung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft

Scheidung

Das britische und walisische Scheidungsrecht wurde 1969 eingeführt. Obwohl es damals als vorausschauend betrachtet wurde, ist es heute etwas überholungsbedürftig. Das Familienrechtsreformgesetz (Family Reform Act) aus dem Jahr 1996, welches in beiden Kammern des Parlaments einstimmig verabschiedet wurde, beinhaltete eine Gesetzesnovelle, die das aktuelle Scheidungsrecht ersetzen sollte. Die Novelle sah eine zivilisiertere, weniger auf Auseinandersetzung beruhende Form der Eheauflösung vor (die sogenannte no fault divorce). Nichtsdestotrotz wurde die Novelle nie in Kraft gesetzt und die Pläne dies zu tun, wurden zurückgestellt.

Scheidungsverfahren werden eingeleitet wenn eine Partei einen Scheidungsantrag bei Gericht einreicht. Die Partei, welche die Scheidung beantragt wird Antragsteller (Petitioner) genannt, während die andere Partei Beklagte(r)(Respondent) genannt wird.

Gegenwärtig kennt das Gesetz nur eine Grundlage für Scheidungen, nämlich „dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist“ (that the marriage has broken down irretrievably). Englisches Recht sieht so etwas wie „unüberbrückbare Gegensätze“ (irreconcilable differences) nicht vor.

Um eine unheilbare Zerrüttung zu beweisen, muss der Antragsteller mindestens einen der folgenden „Tatsachen“ nachweisen:

  • daß der/die Beklagte Ehebruch begangen hat und dass es für den/die Antragsteller(in) unerträglich ist, mit dem/der Beklagten zu leben (adultery);
  • daß der/die Beklagte sich so verhalten hat, dass es dem/der Antragsteller(in) unzumutbar ist, mit dem/der Beklagten zu leben (unreasonable behaviour);
  • daß der/die Beklagte den/die Antragsteller(in) für eine durchgängige Zeitspanne von mindestens 2 Jahren (direkt vor der Antragsstellung) verlassen hat (desertion);
  • daß die Ehepartner für mindestens 2 Jahre (direkt vor der Antragsstellung) durchgängig getrennt voneinander gelebt haben und der/die Beklagte einer Scheidung zustimmt (2 years separation by consent);
  • daß die Ehepartner für mindestens 5 Jahre (direkt vor der Antragsstellung) durchgängig getrennt voneinander gelebt haben (5 years separation).

Der größte Teil aller Scheidungen gründen entweder auf der „Tatsache“ des Ehebruchs oder unzumutbaren Verhaltens. Das liegt daran, dass die drei anderen Verfahrenswege eine mindestens zweijährige Trennung voraussetzen, und die meisten Paare nicht so lange warten wollen. Der größte Teil der Scheidungsverfahren werden nicht angefochten, da die Frage, wer sich von wem scheiden lässt und die Gründe der unheilbaren Zerrütung wenig Bedeutung haben für andere Fragen, die sich aus einer Scheidung ergeben (beispielsweise die Frage des Sorgerechts oder der Güterteilung). Eine unangefochtene Scheidung dauert etwa drei bis vier Monate vom Datum der Antragsstellung bis zur Verkündung des vorläufigen Scheidungsurteils (decree nisi). Der/die Antragssteller(in) muss mindestens sechs Wochen warten bis er ein rechtskräftiges Scheidungsurteil (decree absolute) beantragen kann. Es ist das rechtskräftige Scheidungsurteil, dass die Ehe formell beendet.

Die Verfahrensordnung einer unangefochtenen Scheidung erfordert nicht, dass das Paar vor Gericht erscheint, sofern Aussagen in Form einer eidesstattlichen Erklärung gemacht werden. Dies ist der Verfahrensweg, der manchmal als „Quickie“ unter den Scheidungen bezeichnet wird.

In vielen Fällen gibt es weder rechtliche noch verfahrenstechnische Gründe, welche die Einholung eines rechtskräftigen Scheidungsurteils (decree absolute) zur erstmöglichen Gelegenheit verhindern würden. In manchen Fällen wird die Verkündung des rechtskräftigen Scheidungsurteils jedoch verzögert bis das Paar sich über finanzielle Details geeinigt hat. Dies bedeutet, dass das Paar weiterhin die Ansprüche beibehält, die ihm/ihr im Todesfall des anderen zustehen, solange bis die finanziellen Details nicht endgültig geklärt sind.

Wenn Sie eine Beratung oder weitere Informationen über Eheverträge wünschen, wenden Sie sich bitte an:

John Cornwell
Russell Bywater
Rhiannon Lewis
Kate Allen
Anne-Marie Hutchinson OBE
Helen Kings
Carolina Marín Pedreño

Klicken Sie hier um nützliche Links zu sehen.