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Leihmutterschaft
Die Gesetzgebung zur Leihmutterschaft hat sich entwickelt und kulminierte mit dem Human Fertilisation und Ebryology Act 2008 (HFEA, Gesetz zur Humanbefruchtung und -embryologie), das am 6 April 2010 in Kraft getreten ist. Es sieht besondere Regeln vor, was den Erwerb des Elternstatus in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften angeht und was die Festlegung des Elternschaftsrechts betrifft. Das Gesetz betreffs Kinder, die von einer Leihmutter ausgetragen wurden, ist kompliziert. Dies gilt besonders für solche Fälle, in denen ein Kind durch ein ausländisches Leihmutterschaftsarrangement geboren wurde.
Es gibt zwei Arten von Leihmutterschaft; nämlich die traditionelle Leihmutterschaft, wo das Kind das genetische Kind der Leihmutter ist, und die Gestations-Leihmutterschaft, wo keine solche genetische Verbindung existiert.
In England ist die Regelung in Bezug auf Fruchtbarkeit und assistierte Reproduktion strikt kontrolliert und lizenziert. Es ist illegal, per Anzeige eine Leihmutter zu suchen oder die Bereitschaft zur Leihmutterschaft zu annoncieren. Es ist gesetzlich verboten für eine Person (aber nicht für die Leihmutter und die auftraggebenden Eltern) Arrangements oder Leihmutterschaftsvereinbarungen auf kommerzieller Basis zu treffen.
Dementsprechend sind Organisationen in England, die bei Leihmutterschaftvereinbarungen vermitteln streng kontrollierte, gemeinnützige Unternehmen.
Der wichtigste rechtliche Aspekt betrifft den Erwerb der gesetzlichen Elternschaft der auftraggebenden Eltern. Ob traditionelle oder Gestations-Leihmutterschaft, der Englischen Gesetzgebung zufolge hat die Geburtsmutter immer elterliche Sorge für das Kind. Wenn sie verheiratet ist, oder eine Eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, so wird ihr Partner als der andere Elternteil betrachtet. Das Gesetz zur Humanbefruchtung und –embryologie (HFEA) bietet die Mittel mit denen der Geburtsmutter die elterliche Sorge entzogen und dem auftraggebenden Paar gleichberechtigt übertragen werden kann. Dies wird als “Parental Order” (Elternschaftsrecht”) bezeichnet.
Um zu entscheiden ob einem Parental Order stattgegeben werden kann muß das Gericht sicher sein daß folgendes gewährleistet ist:
- Eine oder beide Seiten des auftraggebenden Paares sind in England ansässig (domiziliert);
- Die Leihmutter hat nur ihre notwendigen Auslagen als Bezahlung erhalten;
- Mindestens ein Partner des auftraggebenden Paares ist die/der genetische Mutter/Vater;
- Das Kind lebt zum Zeitpunkt der Antragstellung mit dem Paar;
- Alle Personen mit gesetzlicher Elterlichen Sorge haben ihre volle Einverständniserklärung gegeben, nachdem das Kind das Alter von 6 Wochen erlangt hat; und
- Ein Antrag zur Erlangung eines Parental Orders ist frühenstens nach der Geburt des Kindes und spätenstens vor seinem 6.Lebensmonat gestellt worden.
Was als notwendige Auslagen betrachtet wird, unterliegt der genauen Überprüfung des Gerichts. Das Gericht muß sich darüber bewußt sein, welche Vereinbarungen in der Realität kommerzieller Natur sind und welche Situationen „danach aussehen als habe man hier einfach Gelder gezahlt, um Kinder im Ausland zu kaufen".
Das Gericht ernennt einen Sachverständigen, der die Aufgabe hat, umfassende Nachforschungen nachzustellen bezüglich der Wohnsituation des Kindes und der Zahlungen, die für die Leihmutterschaft geleistet worden sind.
In England sind Leihmutterschaftsvereinbarungen nicht rechtskräftig und können nicht gerichtlich eingefordert werden. Um Unsicherheiten und den Widerruf von Zustimmung zu vermeiden, schließen viele auftraggebende Elten Vereinbarungen in einem Land im Ausland ab, in dem solche Vereinbarungen rechtskräftig sind.
Bei im Ausland abgeschlossenen Vereinbarungen, treten komplexe Fragestellung zur gesetzlichen Situation in bezug auf Immigration und Nationalitat auf. Es ist notwending eine Einreiserlaubnis für das Kind in das Vereinigte Königreich mit dem Ziel der Einwanderung zu beantragen.
Probleme in Hinblick auf den Erwerb eines Parental Orders treten mit größter Wahrscheinlichkeit in Fällen auf, in denen ein auftraggebendes Paar unbeabsichtigt die Bestimmungen der HFEA verletzt haben oder Immigrationsprobleme haben. Es ist unvermeidbar, dass eine Anzahl von Fällen vor Gericht kommen werden, um über die Bestimmungugen, Durchführung und Konsequenzen des HFEA 2008 zu entscheiden.
Antragstellende Eltern dürfen nicht vergessen, dass sobald ein Kind in eine Familie hineingeboren wird oder sich einer Familie anschließt, sich hieraus Folgen ergeben. Zum Beispiel müßen die auftraggebenden Eltern sich mit dem Gedanken tragen, ein Testament zu machen und die Versorgung des Kindes zu sichern für den Fall, dass ein Elternteil oder beide Eltern vor dem Kind sterben.
Wenn Sie eine Beratung oder weitere Informationen über internationale Leihmutterschaft wünschen, wenden Sie sich bitte an:
Anne-Marie Hutchinson OBE
Helen Kings
Carolina Marín Pedreño
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