International
Internationale Kindesentführung und Sorgesrechtstreitigkeiten
Die Moderne Gesellschaft ist immer mobiler geworden, so daß Menschen aus verschiedenen Ländern und Kulturkreisen heiraten. Kinder können in andere Jurisdiktionen ziehen wenn sich die Eltern darüber gerichtlich verständigen, oder wenn sie entführt werden.
Es ist äußerst wichtig, daß jeder, der mit Kindern umziehen will, oder sich um die Rückkehr der Kinder aus einem Land ins andere bemüht, den Rat eines Spezialisten für Kinderentführungsrecht sucht. Es genügt nicht, eine Beratung von einem Fachanwalt für Familienrecht einzuholen, der sich in diesem schnell entwickelnden Rechtsgebiet, in dem ein falscher Schritt weitreichende Konsequenzen haben kann, nicht unbedingt auskennt.
Dawson Cornwell ist ein Mitglied des Fachgremiums von Anwaltskanzleien in der Kindesentführungs- und Umgangsabteilung des Ministeriums für Verfassungsangelegenheiten, die in Fällen der Hager- und der Europäischen Konvention geschult sind. Die Hager Konvention für zivile Aspekte internationaler Kindesentführung von 1980 betrifft hauptsächlich Kinder, die unrechtmäßig aus einer Jurisdiktion in eine andere verschleppt werden, oder, die außerhalb des Landes, in dem sie ihren festen Wohnsitz haben, gehalten werden. Diese Konvention legt das Gesetz und den Prozess fest, welche befolgt werden sollten, um die unmittelbare Rückkehr von Kindern in die Jurisdiktion ihres ständigen Wohnorts zu garantieren.
In Fällen, in denen Kinder nach England gebracht werden, sind wir befähigt, Notanträge auf Prozesskostenhilfe, die nicht bedürftigkeitsorientiert ist, für die Klagepartei zu stellen.
Die Hager Konvention enthält zudem eine Bestimmung die festsetzt, wie die geltenden Zugangs- und Umgangsrechte gesichert werden können. Ein Antrag auf Umgang würde auf dem regulären Weg des Heimatlandes gestellt werden, nämlich gemäß dem Children Act 1989.
Die Europäische Konvention über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen über das Sorgerecht von Kindern aus dem Jahr 1980 ist eine auf Verfügungen beruhende Konvention und sorgt dafür, daß geltende Urteile über das Sorgerecht und die Rücksendung von Kindern, die aus einem anderen Vertragsstaat in Missachtung einer Sorgerechtsentscheidung tatsächlich entführt wurden, vollstreckt werden. Diese Regelung beschränkt sich nunmehr auf eine sehr kleine Anzahl von Europäischen Staaten, die noch nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind.
Die EU-Verordnung Nummer 2201/2003 (auch bekannt als ‚neue Verordnung Brüssel II’) betrifft alle EU-Mitgliedsstaaten außer Dänemark. Im Bezug auf elterliche Verantwortung für Kinder ist der Staat, in dem das Kind seinen festen Wohnsitz hat, dafür ausschlaggebend, welches Gericht zuständig ist.
Kinder werden aus England auch in Länder entführt, die keine “Konventionsstaaten" sind, oder werden aus Nicht-Konventionsstaaten nach England gebracht. Dementsprechende juristischen Fragen und Probleme sind sehr komplex, aber Prozesskostenhilfe steht zur Verfügung, sofern der Antragsteller die Bedürftigkeits- und Begründetheitskriterien erfüllt.
Sollten Sie eine Beratung oder weitere Informationen über internationale Kindesentführungen wünschen, wenden Sie sich an:
Anne-Marie Hutchinson OBE
Helen Kings
Carolina Marín Pedreño
Unsere 24-Stunden Notfallnummer im Fall einer Kindesentführung lautet: 00 44 20 8607 9660
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