International

Internationale Zuständigkeit

Britische Paare, die ihr Leben lang ausschließlich in Großbritannien gelebt und gearbeitet haben, können sich nur dort scheiden lassen.

Paare, die jedoch eine Verbindung zum einem anderen Land haben, oder ausländische Paare, die eine Verbindung zu Großbritannien haben, können den Gerichtsstand („Forum") wählen, in dem sie sich scheiden lassen wollen.

Die Verbindung, die solche Paare mit einer bestimmten Jurisdiktion haben, kann von verschiedenen Faktoren abhängen, unter anderem der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz, den Geschäftsinteressen und dem Geschäftssitz.

Die Folgen einer Scheidung können je nach Gerichtsstand sehr unterschiedlich sein. Paare, die sich scheiden lassen wollen, sollten zunächst prüfen, welcher Gerichtsstand für die Scheidung maßgeblich ist, und zweitens, welcher Gerichtsstand am günstigsten wäre, wenn man die Finanzabkommen, die Kosten und die Dauer der Verfahren sowie die Vollstreckbarkeit von erlangten Verfügungen vergleicht.

Innerhalb der EU (außer Dänemark) ist es äußerst wichtig, der/die erste zu sein, ein Verfahren in einem Land einzuleiten, um zu verhindern, daß der Ehepartner das Scheidungsverfahren in einem weniger günstigen EU-Mitgliedsstaat einleitet.

In den übrigen Ländern der Welt kann es möglich sein, ein Scheidungsverfahren in einem Land einzuleiten, obwohl der Ehepartner dies bereits in einem anderen Land getan hat. In diesen Fällen kann der Ehepartner unter Umständen vorbringen, daß die Jurisdiktion, unter der er/sie das Verfahren beantragt hat, die dienlichere und passendere ist.

In solchen Fällen werden die britischen Gerichte unter Gewichtung verschiedener Faktoren erwägen, ob das Verfahren in Großbritannien eingestellt werden soll. Diese Faktoren beinhalten die Fragen, wo das Verfahren zuerst beantragt wurde, wo sich das Familienvermögen befindet, wo die Parteien zuletzt gelebt haben, ob konkurrierende Zahlungsaufforderungen ausgestellt werden können, und ob die ausländische Jurisdiktion ein Ergebnis hervorbringen würde, das nicht dem englischen Verständnis von Gerechtigkeit entspricht.

Wenn Sie eine Beratung oder weitere Informationen über die Wahl des Gerichtsstandes wünschen, wenden Sie sich bitte an:

John Cornwell
Russell Bywater
Rhiannon Lewis
Kate Allen
Anne-Marie Hutchinson OBE
Helen Kings